Soweit eine volljährige natürliche Person aufgrund Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten „nicht besorgen“ kann, bestellt das Amtsgericht – Betreuungsgericht – für sie auf Antrag einen Betreuer.
Der Betreuer wird vom Gericht überwacht, ist rechenschaftspflichtig und bedarf für zahlreiche Geschäfte der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Als Betreuer wird allerdings nicht in jedem Fall automatisch der gewünschte Familienangehörige bestellt.
Die Anordnung einer Betreuung kommt nicht in Betracht, soweit der Betroffene mit der Erteilung einer sogenannten Vorsorgevollmacht eigenverantwortlich vorgesorgt hat (Nachrangigkeit der Betreuung).
Regelungsbereiche der Vorsorgevollmacht sind regelmäßig sowohl vermögensrechtliche als auch persönliche Angelegenheiten rund um Gesundheit, Krankenhaus und medizinische Versorgung.
In persönlichen Dingen schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch für besonders einschneidende, weil freiheitsentziehende Bereiche die ausdrückliche Nennung dieser Maßnahmen in der Vollmacht vor. Sollen mehrere Personen bevollmächtigt werden, z. B. der Ehepartner und gemeinsame Kinder, ist über deren gewünschte Reihenfolge ihrer „Zuständigkeit“ zu entscheiden.
Bei mehreren gleichberechtigten Bevollmächtigten kommen verschiedene Möglichkeiten einer Einzel- oder Gesamtvertretung in Betracht. Wir beraten Sie und setzen die von Ihnen gewünschten Vorstellungen in der Urkunde um.