Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung/ Betreuungsverfügung

Soweit eine volljährige natürliche Person aufgrund Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten „nicht besorgen“ kann, bestellt das Amtsgericht – Betreuungsgericht – für sie auf Antrag einen Betreuer.

Der Betreuer wird vom Gericht überwacht, ist rechenschaftspflichtig und bedarf für zahlreiche Geschäfte der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Als Betreuer wird allerdings nicht in jedem Fall automatisch der gewünschte Familienangehörige bestellt.

Die Anordnung einer Betreuung kommt nicht in Betracht, soweit der Betroffene mit der Erteilung einer sogenannten Vorsorgevollmacht eigenverantwortlich vorgesorgt hat (Nachrangigkeit der Betreuung).

Regelungsbereiche der Vorsorgevollmacht sind regelmäßig sowohl vermögensrechtliche als auch persönliche Angelegenheiten rund um Gesundheit, Krankenhaus und medizinische Versorgung.

In persönlichen Dingen schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch für besonders einschneidende, weil freiheitsentziehende Bereiche die ausdrückliche Nennung dieser Maßnahmen in der Vollmacht vor. Sollen mehrere Personen bevollmächtigt werden, z. B. der Ehepartner und gemeinsame Kinder, ist über deren gewünschte Reihenfolge ihrer „Zuständigkeit“ zu entscheiden.

Bei mehreren gleichberechtigten Bevollmächtigten kommen verschiedene Möglichkeiten einer Einzel- oder Gesamtvertretung in Betracht. Wir beraten Sie und setzen die von Ihnen gewünschten Vorstellungen in der Urkunde um.

Inhalt einer Betreuungsverfügung ist es, eine bestimmte Person vorzuschlagen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Betreuung das Amt des Betreuers übernehmen soll.

Dieser Vorschlag ist regelmäßig Teil der notariellen Vorsorgevollmacht. Eine reine Betreuungsverfügung ohne Errichtung einer Vorsorgevollmacht kommt in Betracht, wenn man seine Vertrauensperson nicht zum Bevollmächtigten mit umfassenden Befugnissen und grundsätzlich ohne gerichtliche Kontrolle ernennen, aber trotzdem die Person auswählen will, die als gerichtlich bestellter Betreuer die Vermögens- oder Personensorge übernehmen soll.

Die Abfassung einer wirksamen Patientenverfügung ist durch jüngere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu den inhaltlichen Anforderungen an deren Bestimmtheit nicht leichter geworden. Bei der Formulierung sollen bestimmte ärztliche Maßnahmen benannt oder auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug genommen werden. Wir empfehlen deshalb, zu diesem Thema in erster Linie den Rat eines Mediziners einzuholen.

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