Bei der Gestaltung vorsorgender Eheverträge am Beginn der Ehe ist das Prognoserisiko besonders groß: Wie wird sich das Zusammenleben der Ehepartner im Vermögens- und persönlichen Bereich in der Zukunft entwickeln? Wird der Ehevertrag dieser Entwicklung gerecht werden, insbesondere bei Geburt gemeinschaftlicher Kinder und Veränderungen in der Erwerbstätigkeit der Ehepartner?
Ohne persönliches Vorgespräch des Notars mit beiden Ehepartnern gemeinsam kann ein den beiderseitigen Interessen gerecht werdender Vertrag kaum entwickelt werden.
Der Bundesgerichtshof und auch das Bundesverfassungsgericht haben zu Wirksamkeit und richterlicher Inhaltskontrolle von Eheverträgen eine kaum übersehbare Vielzahl an Entscheidungen getroffen, die dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners dienen.
Für sich genommen unbedenklich zulässig sind Vereinbarungen über das eheliche Güterrecht. Von Modifikationen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft bis hin zur strikten Gütertrennung sind je nach Ehemodell und Lebensplanung des Paars vielfältige Gestaltungen umsetzbar.
So kann der Zugewinnausgleich etwa für den Scheidungsfall ausgeschlossen, aber für den Todesfall beibehalten werden, damit man die pflichtteilsrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Vorzüge des gesetzlichen Güterstandes behält.