Ehevertrag

Bei der Gestaltung vorsorgender Eheverträge am Beginn der Ehe ist das Prognoserisiko besonders groß: Wie wird sich das Zusammenleben der Ehepartner im Vermögens- und persönlichen Bereich in der Zukunft entwickeln? Wird der Ehevertrag dieser Entwicklung gerecht werden, insbesondere bei Geburt gemeinschaftlicher Kinder und Veränderungen in der Erwerbstätigkeit der Ehepartner?

Ohne persönliches Vorgespräch des Notars mit beiden Ehepartnern gemeinsam kann ein den beiderseitigen Interessen gerecht werdender Vertrag kaum entwickelt werden.

Der Bundesgerichtshof und auch das Bundesverfassungsgericht haben zu Wirksamkeit und richterlicher Inhaltskontrolle von Eheverträgen eine kaum übersehbare Vielzahl an Entscheidungen getroffen, die dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners dienen.

Für sich genommen unbedenklich zulässig sind Vereinbarungen über das eheliche Güterrecht. Von Modifikationen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft bis hin zur strikten Gütertrennung sind je nach Ehemodell und Lebensplanung des Paars vielfältige Gestaltungen umsetzbar.

So kann der Zugewinnausgleich etwa für den Scheidungsfall ausgeschlossen, aber für den Todesfall beibehalten werden, damit man die pflichtteilsrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Vorzüge des gesetzlichen Güterstandes behält.

Vom Zugewinnausgleich partiell ausgenommen werden können z. B. das Unternehmen eines Ehepartners oder Schenkungen bzw. Erbschaften, die einem Ehepartner von Dritten zufallen.

Schwieriger sind Vereinbarungen über den Versorgungsgleich, bei dem es um die je hälftige Verteilung während der Ehe erworbener Anwartschaften auf eine Altersversorgung oder Versorgung wegen Berufsunfähigkeit nach der Scheidung geht. Gemeint sind Ansprüche z. B. bei der Deutschen Rentenversicherung, beim Landesamt für die Besoldung von Beamten bzw. bei berufsständischen Versorgungswerken.

Diese öffentlich-rechtlichen Ansprüche und ihre gerichtliche Teilung dienen der Sicherung eines auskömmlichen Lebensunterhalts beider Ehepartner nach der Scheidung. Sie gehören zum sogenannten Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts, so dass Vereinbarungen hierüber einer besonderen richterlichen Kontrolle unterliegen.

Gleiches gilt noch stärker für Unterhaltsansprüche eines Ehepartners gegenüber dem anderen nach der Scheidung, insbesondere wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder.

Solche Ansprüche dürfen nur eingeschränkt begrenzt oder gar ganz ausgeschlossen werden.

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