Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen

Für die Satzungsgestaltung insbesondere bei der GmbH gilt: Es gibt keine „eierlegende Wollmilchsau“.

Die Satzung muss zur Gesellschafterstruktur und zum Unternehmenskonzept passen. Eine Familiengesellschaft mit mehreren Familienstämmen benötigt eine komplexere Satzung als eine von mehreren 100%igen Konzerntöchtern.

Je stärker sich die Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt der bisherigen Satzungserrichtung und heute geändert haben, desto eher ist an eine komplette Modernisierung und damit vollständige Satzungsneufassung zu denken.

Dabei ist wichtig zu wissen: Die Notarkosten für den Satzungsänderungsbeschluss hängen nicht von der Satzungslänge oder – ausgenommen Kapitalmaßnahmen – dem sonstigen Änderungsumfang ab.

Die Gesellschafter einer GmbH sind bei der Satzungsgestaltung wesentlich freier als die Aktionäre einer AG; im Aktiengesetz sind viele Satzungsinhalte gesetzlich vorgegeben und Abweichungen davon oftmals nicht zugelassen; das gilt vor allem im Bereich der Kapitalmaßnahmen. Wir beraten Sie rund um die Gestaltung Ihres Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung Ihrer AG.

Eine Kapitalerhöhung ist auf verschiedene Art und Weise möglich: mit Bareinlagen, mit Sacheinlagen oder aus Gesellschaftsmitteln. Eine Kapitalherabsetzung kann z. B. der Rückzahlung von Einlagen oder – als sogenannte vereinfachte Kapitalherabsetzung – dem Ausgleich von Verlusten dienen.

Zur Sanierung einer Gesellschaft kommt ein sogenannter „Kapitalschnitt“ in Betracht; dabei handelt es sich um eine Kapitalherabsetzung, die sogleich mit einer Kapitalerhöhung zur Zuführung frischen Kapitals verbunden wird.

Jede einzelne Kapitalmaßnahme unterliegt besonderen Voraussetzungen. Wir begleiten Sie von der Vorbereitung der Beschlussfassung bis zur Eintragung in das Handelsregister.

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