Die Gründe für die Übertragung von Unternehmensbeteiligungen sind äußerst vielfältig. Sie reichen z. B. von der Unternehmensnachfolge in der Familie bis zum Unternehmenskauf.
Notariell beurkundungsbedürftig ist die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH; das gilt auch für das schuldrechtliche Grundgeschäft und z. B. die Vereinbarung von Erwerbs- oder Veräußerungsoptionen. Ist die GmbH persönlich haftender Gesellschafter einer GmbH & Co. KG und soll neben Geschäftsanteilen an der GmbH auch ein Kommanditanteil an der KG veräußert werden, führt dieser Zusammenhang zur Beurkundungsbedürftigkeit auch der Übertragung des Kommanditanteils.
Die Komplexität der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen wird häufig unterschätzt. Oftmals ist nicht nur ein Geschäftsanteil an einer GmbH zu übertragen, sondern es sind auch weitere Rechtsbeziehungen zwischen dem veräußernden Gesellschafter und der GmbH selbst abzuwickeln oder zu verändern, z. B. Gesellschafterdarlehen, Bürgschaften des Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten, eine Grundstücksüberlassung des Gesellschafters an die GmbH.