Änderungen bei den Vertretungsorganen/Vertretern

Das Handelsregister vermittelt eine sogenannte „Registerpublizität“.

Eintragungen von Vertretungsorganen, sonstigen Vertretern und ihre Vertretungsberechtigung genießen nach Maßgabe des HGB (Handelsgesetzbuch) öffentlichen Glauben; das gilt auch für die Nichteintragung bestimmter Tatsachen, z. B. die Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH („negative Publizität“).

Die Bestellung zum Geschäftsführer oder Prokuristen ist in vielen Fällen ein wichtiger Karriereschritt; die Abberufung eines Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds oder der Widerruf einer Prokura und die entsprechende Handelsregistereintragung sind wegen der Registerpublizität mitunter eilbedürftig.

Das Geschäft von der Entwurfserstellung für die Registeranmeldung und ggf. auch für die zugrunde liegenden Beschlüsse über kurzfristige Beglaubigungstermine bis zum möglichst raschen Registervollzug gehört zum täglichen Handwerk des Notars.

Wir achten dabei genau darauf, dass der Beschlussinhalt auf der Basis des Gesellschaftsvertrages möglich, d. h. satzungskonform ist, er den Vorstellungen der Beteiligten entspricht und klar formuliert ist und schließlich die Registeranmeldung die einzutragenden Tatsachen korrekt abbildet.

Zurück zur Übersicht