Das Handelsregister vermittelt eine sogenannte „Registerpublizität“.
Eintragungen von Vertretungsorganen, sonstigen Vertretern und ihre Vertretungsberechtigung genießen nach Maßgabe des HGB (Handelsgesetzbuch) öffentlichen Glauben; das gilt auch für die Nichteintragung bestimmter Tatsachen, z. B. die Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH („negative Publizität“).
Die Bestellung zum Geschäftsführer oder Prokuristen ist in vielen Fällen ein wichtiger Karriereschritt; die Abberufung eines Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds oder der Widerruf einer Prokura und die entsprechende Handelsregistereintragung sind wegen der Registerpublizität mitunter eilbedürftig.