Die Urform des Unternehmens ist der Einzelunternehmer, der sich im Handelsregister eintragen lassen kann und dann als „eingetragener Kaufmann“ oder z. B. mit der Abkürzung „e.K.“ firmiert.
Der Einzelkaufmann wird oftmals auch als „Durchgangsstadium“ auf dem Weg der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH oder GmbH & Co. KG nach dem UmwG (Umwandlungsgesetz) verwendet.
Prototyp aller Personengesellschaften ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem BGB („GbR“). Sie wird nicht in das Handelsregister eingetragen und ist daher mangels Publizität (Registeröffentlichkeit) „schwer zu greifen“. Als Träger eines gewerblichen Unternehmens taugt sie nur bedingt, dagegen aber z.B. für den Zusammenschluss von Freiberuflern. Im Grundstücksrecht ergeben sich mit der GbR als Grundstückseigentümerin oder als Berechtigter dinglicher Rechte wegen der fehlenden Registrierung in einem öffentlichen Register oftmals Unverträglichkeiten. Eine gewerbetreibende oder auch nur vermögensverwaltende GbR kann durch relativ einfache Handelsregistereintragung den Status einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) erlangen.
Die OHG ist die Ausgangsrechtsform der Personenhandelsgesellschaften nach dem HGB (Handelsgesetzbuch). Sie wird mit ihren Gesellschaftern in das Handelsregister eingetragen. Bei ihr haften - wie auch bei der GbR - alle Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten unmittelbar, unbeschränkt und persönlich.