Nachlassverteilung durch Erbauseinandersetzung

Sobald mehrere Erben zur Erbfolge gelangen, entsteht eine Erbengemeinschaft, und es kann über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinsam verfügt werden.

Unterschiedliche Interessen der Miterben an Substanzerhaltung oder liquiden Mitteln können zu einer Blockade führen. Um den Nachlass unter den Erben zu verteilen – ggf. unter Berücksichtigung letztwilliger Teilungsanordnungen oder Vermächtnisse des Erblassers –, ist eine sogenannte Erbauseinandersetzung erforderlich. Die einvernehmliche Auseinandersetzung durch Vertrag zwischen allen Erben ist z. B. im Fall von Nachlassgrundbesitz einer gerichtlichen Teilungsversteigerung regelmäßig bei weitem vorzuziehen.

Im notariellen Vertrag können als Gegenleistung, z. B. für eine Grundstücksübertragung an einzelne Miterben, auch weitere Nachlassgegenstände anderen Miterben zugeordnet werden, deren Übertragung ansonsten nicht beurkundungsbedürftig wäre (z. B. Kraftfahrzeuge, Möbel, Wertpapierdepots). Mitunter muss derjenige Miterbe, der ein Nachlassgrundstück übernimmt, auch die übrigen Miterben von ererbten Verbindlichkeiten befreien.

Ein Sonderfall der Erbauseinandersetzung ist die sogenannte Erbteilsübertragung, bei der ein Miterbe seinen Erbteil als Quotenanteil am gesamten Nachlass und damit seine dingliche Beteiligung am Nachlassvermögen im Ganzen auf einen Miterben überträgt.

Wir begleiten Ihre individuelle Nachlassteilung mit ausgewogenen und praxiserprobten Gestaltungen und schlagen Ihnen Konzepte für die beiderseitige Sicherung von Leistung und Gegenleistung vor.

Je früher Sie uns nach dem Erbfall – auch bei der Erlangung eines Erbscheins oder im Zuge der Ausstellung eines sogenannten Erbnachweises aufgrund notariellen Testaments oder Erbvertrages des Verstorbenen – einschalten, desto besser können wir auf eine kostensparende Durchführung hinwirken:

Bei einer Erbauseinandersetzung von Grundbesitz innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall fallen für die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt in vielen Fällen keine Gebühren an.

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