Letztwillige Verfügungen: Testament und Erbvertrag

Die gesetzliche Erbfolge wird dem Willen des Erblassers bzw. – bei Ehepartnern – der Erblasser in vielen Fällen nicht gerecht, weil sie zu ungewollten und mitunter zufällig zusammengesetzten Erbengemeinschaften führen kann.

Mit einer letztwilligen Verfügung können Erben als Gesamtrechtsnachfolger in alle Vermögensgegenstände eingesetzt, Vermächtnisse über Einzelgegenstände ausgesetzt, Anordnungen für die Teilung des Nachlasses unter den Erben getroffen, Testamentsvollstreckung für die Auseinandersetzung oder längerfristige Verwaltung des Nachlasses angeordnet und Auflagen für bestimmte Bedachte angeordnet werden.

Eigenhändige Testamente ohne Mitwirkung des Notars sind oftmals unklar formuliert oder weisen wegen Unkenntnis des Verfassers über die rechtlichen Begriffe und die Auswirkungen ihrer Verwendung Fehler auf, die für die Erben zu großen Komplikationen führen können.

Die notarielle Beurkundung, je nach Vermögenszusammensetzung (Stichworte: Unternehmensvermögen, Einkommensteuer, Erbschaftsteueroptimierung) durch ihren steuerlichen Berater flankiert, ist daher in vielen Fällen vorzugswürdig. Sie sichert die fachkundige Beratung durch den Notar und gewährleistet Rechtssicherheit. Der Notar hat auch die fortschreitende Internationalisierung und Mobilität im Blick, die bei ausländischen Beteiligten oder einem eventuellen Umzug des Testators ins Ausland eine erbrechtliche Rechtswahl nahelegen kann.

Während für Einzelpersonen das Einzeltestament zur Verfügung steht, kommt für Ehepartner im Regelfall der Abschluss eines – zwingend notariell beurkundungsbedürftigen – Erbvertrages in Betracht.

Im Vergleich zum auch eigenhändig von Eheleuten verfassbaren gemeinschaftlichen Testament ist die rechtliche Konstruktion des nicht nur Eheleuten vorbehaltenen Erbvertrages klarer, eröffnet flexiblere Möglichkeiten für die Gestaltung der Bindungswirkung bzw. Änderungsmöglichkeiten z. B. durch den längstlebenden Ehepartner und bietet besseren Schutz gegen vertragswidrige lebzeitige Verfügungen des durch ihn gebundenen Erblassers.

Notarielle Testamente und Erbverträge werden im Zentralen Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer registriert. Das elektronische Melde- und Benachrichtigungssystem zwischen Notar, ZTR und Nachlassgericht sichert das rasche Auffinden nach dem Erbfall und die zügige Eröffnung.

Notarielle Testamente und Erbverträge ersetzen im Rechtsverkehr zudem fast durchgehend den Erbschein, sodass die Kosten beim Notar durch die ersparten Kosten für Erbscheinsantrag und Erbscheinserteilung (bei Ehegatten zwei Erbscheine!) letzten Endes mitunter sogar überkompensiert werden.

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