Die gesetzliche Erbfolge wird dem Willen des Erblassers bzw. – bei Ehepartnern – der Erblasser in vielen Fällen nicht gerecht, weil sie zu ungewollten und mitunter zufällig zusammengesetzten Erbengemeinschaften führen kann.
Mit einer letztwilligen Verfügung können Erben als Gesamtrechtsnachfolger in alle Vermögensgegenstände eingesetzt, Vermächtnisse über Einzelgegenstände ausgesetzt, Anordnungen für die Teilung des Nachlasses unter den Erben getroffen, Testamentsvollstreckung für die Auseinandersetzung oder längerfristige Verwaltung des Nachlasses angeordnet und Auflagen für bestimmte Bedachte angeordnet werden.
Eigenhändige Testamente ohne Mitwirkung des Notars sind oftmals unklar formuliert oder weisen wegen Unkenntnis des Verfassers über die rechtlichen Begriffe und die Auswirkungen ihrer Verwendung Fehler auf, die für die Erben zu großen Komplikationen führen können.
Die notarielle Beurkundung, je nach Vermögenszusammensetzung (Stichworte: Unternehmensvermögen, Einkommensteuer, Erbschaftsteueroptimierung) durch ihren steuerlichen Berater flankiert, ist daher in vielen Fällen vorzugswürdig. Sie sichert die fachkundige Beratung durch den Notar und gewährleistet Rechtssicherheit. Der Notar hat auch die fortschreitende Internationalisierung und Mobilität im Blick, die bei ausländischen Beteiligten oder einem eventuellen Umzug des Testators ins Ausland eine erbrechtliche Rechtswahl nahelegen kann.