Lebzeitige Grundstücksübertragungen in der Familie

Die erste große Gruppe in der lebzeitigen Vermögensnachfolge umfasst die Grundstücksüberlassung in der Familie an die nächste Generation (Kinder und Enkelkinder).

Dafür hat sich eine Betrachtung nach Vertragstypen herausgebildet: Bei der Überlassung eines Bauplatzes zur selbstständigen Bebauung sieht das Vertragskonzept im Grundsatz anders aus als bei der Übertragung des vom Veräußerer eigengenutzten Wohnhauses, wieder anders bei der Schenkung einer vermieteten Eigentumswohnung.

In allen Fällen ist zuerst zu klären, welche Rechte am Vertragsobjekt sich der Veräußerer vorbehalten will (z. B. Nießbrauch oder Wohnungsrecht). Zudem ist zu entscheiden, ob etwa auf dem Grundbesitz lastende Bankverbindlichkeiten beim Veräußerer verbleiben, vom Erwerber übernommen oder abgelöst werden sollen. In vielen Fällen wird vom Erwerber als Gegenleistung eine Zahlung zur Versorgung des Veräußerers oder zur Gleichstellung weichender Geschwister verlangt.

Darüber hinaus will der Veräußerer oftmals mit der Vereinbarung von Rückforderungsrechten für bestimmte Fälle den Verbleib des Objekts in der Familie sichern. Schließlich sind die Auswirkungen der Zuwendung auf die spätere Erbfolge einschließlich eventueller Pflichtteilsansprüche zu bedenken, bei einer Zuwendung an eines von mehreren Kindern auch das Thema Erbausgleichung unter den Geschwistern.

Bei Zuwendungen unter Ehegatten als der zweiten großen Gruppe in der lebzeitigen Vermögensnachfolge setzt eine sachgerechte Vertragsgestaltung voraus, dass die Beweggründe für die Übertragung ermittelt werden.

Außerhalb einer Trennungs- oder Scheidungssituation können sie in der Herstellung einer gerechteren Vermögensverteilung in der Ehe oder in der Vorbereitung einer Folgeübertragung an Abkömmlinge liegen, bei entgeltlicher Übertragung in einkommensteuerlichen Vorteilen oder z. B. auch im vorbeugenden Schutz gegen einen Gläubigerzugriff des veräußernden Ehepartners. Schenkungsteuerlich besonders privilegiert ist die lebzeitige Eigentumsübertragung am sogenannten Familienwohnheim der Parteien.

Wir erörtern mit Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung und nach gründlicher Sachverhaltsermittlung, welche maßgeschneiderte Vertragsgestaltung Ihren Wünschen und Vorstellungen am besten entspricht. Dabei ist vielfach die Einbeziehung Ihres steuerlichen Beraters geboten, ggf. auch Ihres weiteren Rechtsberaters (z. B. Rechtsanwalt).

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