Falls der Verstorbene kein notarielles Testament und keinen Erbvertrag errichtet hat, ist zum Nachweis der Erbenstellung beim Grundbuchamt und in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten, regelmäßig auch gegenüber Banken und Versicherungen, die Vorlage eines Erbscheins erforderlich.
Für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht beim Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt (regelmäßig Wohnsitz) hatte.
Der Inhalt des Erbscheinsantrages richtet sich danach, ob der Verstorbene ein privatschriftliches Testament hinterlassen hat oder die gesetzliche Erbfolge zugunsten des überlebenden Ehegatten und/oder der Verwandten eingreift. Der Erbschein kann beim zuständigen Nachlassgericht oder beim Notar gestellt werden. Da mittlerweile flächendeckend von allen Nachlassgerichten im Zuge des Erbscheinsantrages die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers über die Richtigkeit der Angaben zur Erbfolge gefordert wird, unterscheiden sich die Gerichts- und Notarkosten nur im Hinblick auf die beim Notar auf die Antragsgebühr anfallende gesetzliche Umsatzsteuer von 19%.
Nach unserer Erfahrung kann durch die Antragstellung beim Notar das anschließende gerichtliche Erbscheinsverfahren wesentlich beschleunigt werden. Außerdem überblickt der Notar die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit besser, etwa weil der Erbschein für eine Verfügung über Grundbesitz (Veräußerung oder Belastung) oder für eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme (z. B. Anteilsübertragung, Satzungsänderung oder Registeranmeldung) benötigt wird.