Erbausschlagung

Der Erbanfall erfolgt nach dem Erbrecht des deutschen BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) mit dem Tod des Erblassers automatisch, d. h. ohne dass der Erbe die Erbschaft eigens annehmen müsste.

Wenn man die Erbschaft demgegenüber nicht annehmen will, z. B. wegen vermuteter Überschuldung des Nachlasses, kann und muss man das Erbe zur Niederschrift beim Amtsgericht – Nachlassgericht – oder in notariell beglaubigter Form ausdrücklich ausschlagen.

Das gilt auch dann, wenn man eine als ungünstig erkannte Erbfolge durch Erbausschlagung in Kombination mit einer Kompensation für den Ausschlagenden (z. B. Einräumung eines Nießbrauchs) steuerlich günstiger gestalten will. Dabei erfasst die Ausschlagung den gesamten Erbanfall beim Ausschlagenden; sie kann nicht auf einzelne Vermögensgegenstände beschränkt werden oder nur zugunsten bestimmter Personen erfolgen.

Bei der Entscheidung über eine Erbausschlagung besteht großer Zeitdruck: Die Ausschlagungsfrist beträgt im Grundsatz sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund (gesetzliche Erbfolge bzw. letztwillige Verfügung).

Wichtig dabei ist: Die Frist wird nicht durch Abgabe der Erklärung beim Notar gewahrt, sondern nur durch Zugang der Erklärung beim Nachlassgericht. Zuständig zur Entgegennahme der Erklärung ist nicht nur das für den Erbfall zuständige, sondern auch dasjenige Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen gewöhnlichen Aufenthalt (regelmäßig Wohnsitz) hat.

Wir empfehlen zur Sicherstellung der Fristwahrung daher dringend, die Ausschlagung direkt bei einem zuständigen Gericht vorzunehmen.

Der Notar kann zur Entscheidung über Erbschaftsannahme oder Erbausschlagung auch nur sehr begrenzt Rat geben: Wie auch oftmals dem Ausschlagenden selbst ist dem Notar der Nachlassbestand nicht bekannt.

Ob die Ausschlagung zivilrechtlich oder steuerrechtlich geboten ist, muss ggf. gemeinsam mit einem Rechtsanwalt und/oder steuerlichen Berater entschieden werden.

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