Der Erbanfall erfolgt nach dem Erbrecht des deutschen BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) mit dem Tod des Erblassers automatisch, d. h. ohne dass der Erbe die Erbschaft eigens annehmen müsste.
Wenn man die Erbschaft demgegenüber nicht annehmen will, z. B. wegen vermuteter Überschuldung des Nachlasses, kann und muss man das Erbe zur Niederschrift beim Amtsgericht – Nachlassgericht – oder in notariell beglaubigter Form ausdrücklich ausschlagen.
Das gilt auch dann, wenn man eine als ungünstig erkannte Erbfolge durch Erbausschlagung in Kombination mit einer Kompensation für den Ausschlagenden (z. B. Einräumung eines Nießbrauchs) steuerlich günstiger gestalten will. Dabei erfasst die Ausschlagung den gesamten Erbanfall beim Ausschlagenden; sie kann nicht auf einzelne Vermögensgegenstände beschränkt werden oder nur zugunsten bestimmter Personen erfolgen.
Bei der Entscheidung über eine Erbausschlagung besteht großer Zeitdruck: Die Ausschlagungsfrist beträgt im Grundsatz sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund (gesetzliche Erbfolge bzw. letztwillige Verfügung).