Schenken & Vererben

Die Vermögensnachfolge wirft komplexe Fragen auf. Vermögenswerte, die über viele Jahre oder gar mehrere Generationen geschaffen, erhalten und erweitert worden sind, sollen rechtssicher auf den Ehepartner bzw. auf die nächste Generation übertragen werden.

Häufig ist es sinnvoll, lebzeitige Vermögensübertragungen mit einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) zu kombinieren. Neben rechtlichen Fragen gilt es, die Versorgung des längstlebenden Ehepartners oder auch anderer Angehöriger zu sichern und den Familienfrieden zu wahren. Wenn ein Unternehmen vorhanden ist, steht dessen Erhaltung mit den dazugehörigen gesellschaftsrechtlichen Aspekten im Zentrum der Überlegungen; dazu kann auch ein Ausgleich weichender Geschwister des Unternehmensnachfolgers gehören, ggf. flankiert mit einem Pflichtteilsverzicht.

Auch steuerliche Kriterien (Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, aber auch Einkommensteuer) spielen eine Rolle, mitunter auch sozialrechtliche Fragestellungen. Ohne eine umfassende Beratung kann eine sachgerechte Lösung kaum gefunden werden. Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen das richtige Konzept für Ihre individuelle Vermögensnachfolge, sehr gerne in Kooperation mit Ihrem steuerlichen Berater.

Nach einem Erbfall sind öffentliche Register (Grundbuch, Handelsregister) im Hinblick auf die Erbfolge zu berichtigen. Auch gegenüber Banken und Versicherungen, bei denen der Verstorbene Vermögenswerte unterhalten hat, müssen die Erben sich ausweisen.

Wenn der Verstorbene kein notarielles Testament und keinen Erbvertrag errichtet hat, ist dazu die Erteilung eines Erbscheins erforderlich. Soll über Vermögenswerte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt werden, muss dort ein Europäisches Nachlasszeugnis vorgelegt werden.

Befinden sich Grundbesitz oder Geschäftsanteile an einer GmbH im Nachlass, bedarf eine Erbauseinandersetzung zur Teilung des Nachlasses unter den Erben der notariellen Beurkundung.

Wenn man eine Erbschaft nicht annehmen will, z. B. weil der Verstorbene mehr Schulden als aktives Vermögen hinterlassen hat, kommt eine Erbausschlagung in Betracht.