Grundstückskaufvertrag

Kein Vertragsentwurf ohne Grundbuchauszug! Wir haben elektronischen Zugriff auf die Grundbücher der meisten Bundesländer, den wir allerdings nur im Zuge der Urkundenvorbereitung und -durchführung nutzen dürfen.

Der erste Blick des Notars richtet sich auf den Grundbuchstand. Ergeben sich aus dem Grundbuch öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernisse für den Vertrag (z.B. bei Immobilien im Sanierungsgebiet)? Muss die Zustimmung des Verwalters der WEG-Anlage zur Veräußerung eingeholt werden? Sind Grundpfandrechte zu löschen und dazu Kredite des Verkäufers aus dem Kaufpreis abzulösen? Oder möchte der Käufer eine eingetragene Grundschuld übernehmen, weil er bei derselben Bank finanziert? All das betrifft Arbeiten, die unser Notariat im Zuge der Vertragsabwicklung übernimmt. Dazu muss zusammen mit Ihnen rechtzeitig vor der Beurkundung der zugrunde liegende Lebenssachverhalt ermittelt werden.

Der private Verkäufer eines Bestandsobjekts will regelmäßig keine Gewährleistung für Sachmängel übernehmen. Wir schlagen dazu bewährte Klauseln für die gebotenen Haftungsausschlüsse vor.

Der Käufer will den Kaufpreis erst dann bezahlen, wenn die Lastenfreiheit im Grundbuch und sein Eigentumserwerb gesichert sind. Dafür stellen wir das erforderliche vertragliche Schutzprogramm zur Verfügung.

Ein wesentlicher Grundsatz ist die Vertragsabwicklung „Zug um Zug“, bei der die Leistungen Kaufpreis und reale Besitzübergabe am Kaufobjekt im Idealfall zeitgleich ausgetauscht werden. Bei Abweichungen von diesem Konzept weisen wir Sie deutlich auf hieraus resultierende Risiken hin.

Die zumeist notwendige Beurkundung von Grundschuldbestellungen des Käufers zur Kaufpreisfinanzierung gehört zu unserer täglichen Routine.

Zahlreiche Besonderheiten bei der rechtlichen Gestaltung des Kaufvertrages können sich im Einzelfall ergeben.

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