Herzstück für die Rechtsbeziehung zwischen Bauträger und Erwerber ist der Bauträgervertrag.
Im Bauträgervertrag verpflichtet sich der Unternehmer dazu, dem Erwerber das Eigentum am Grundstück zu verschaffen und die festgelegten Bauleistungen zu erbringen – und zwar „alles aus einer Hand“. Die notarielle Beurkundung des Gesamtpakets ist gelebter Verbraucherschutz; als unwirksam erkannte Vertragsklauseln darf der Notar nicht verwenden.
Der Leistungsumfang des Bauträgers ist in notarieller Urkunde mit einer textlichen Baubeschreibung und Bauplänen mit Raum- und Flächenangaben detailliert zu beschreiben.
Inhalt des Bauträgervertrages sind sodann die Bauverpflichtung mit verbindlicher Wohnflächenangabe, bestimmbarem Fertigstellungstermin sowie ggf. der Vereinbarung von Sonderwünschen des Erwerbers, der Kaufpreis und die von ihm umfassten Leistungen (einschließlich der Erschließungskosten) als „Festpreis“, die Fälligkeit der Kaufpreisraten nach Baufortschritt unter Einhaltung des Ratenplans der MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung), weiterhin Regelungen zur Abnahme des Bauwerks, zur Eigentumsumschreibung nach Kaufpreiszahlung und zur Gewährleistung des Bauträgers wegen etwaiger Baumängel.