Mitunter wird versucht, den Bauträgervertrag in zwei separate Verträge aufzuspalten – vor allem dann, wenn der Bauunternehmer (noch) nicht Grundstückseigentümer ist: Dann soll der Grundstückseigentümer dem Erwerber direkt das Grundstück verkaufen und der Bauunternehmer aufgrund eines gesonderten Vertrages das Gebäude errichten.
Primäre Motivation für die Gestaltung ist die angebliche Ersparnis von Grunderwerbsteuer auf die Bauleistungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes fällt Grunderwerbsteuer allerdings auch dann auf die Bauleistungen an, wenn der Bauvertrag mit dem Grundstückskauf eine wirtschaftliche Einheit bildet. Das ist bei solchen Koppelgeschäften regelmäßig der Fall, weil der Erwerber das Grundstück nur erhält, wenn er auch den Bauvertrag abschließt.
Wir warnen wegen der Risiken für den Erwerber vor solchen Gestaltungen. Erstens wird durch den Gewährleistungsausschluss des reinen Grundstücksverkäufers die Haftung für den bauerrichtungsrelevanten Grundstückszustand (insbesondere Bodenbeschaffenheit einschließlich des Altlastenrisikos) regelmäßig auf den Erwerber abgewälzt. Zweitens wird durch die Vertragsaufspaltung der Verbraucherschutz der MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) mit der Einheitlichkeit des Vertrages, der Gesamtverantwortung des Bauträgers, der auf den Gesamtpreis einschließlich des Grundstücks bezogenen Ratenzahlung nach Baufortschritt und der Eintragung einer Erwerbsvormerkung umgangen. Drittens droht die Unwirksamkeit des gesamten Vertragswerks, wenn nicht auch der Bauvertrag notariell beurkundet wird.