Auch wenn der Bauträger nicht Häuser oder Wohnungen als Neubau verkauft, sondern ein Bestandsobjekt, das er renoviert oder kernsaniert, richtet sich die Vertragsgestaltung nach der MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung), wenn der Erwerber Kaufpreisteile bereits vor vollständiger Fertigstellung der von ihm erworbenen Wohnung leisten soll.
Das gilt nur dann nicht, wenn der Kaufpreis erst nach vollständiger Fertigstellung des Objekts bezahlt werden soll.
Eine aussagekräftige Baubeschreibung ist auch beim Bauträgerprojekt über ein Renovierungs- oder Sanierungsobjekt erforderlich – und zwar auch dann, wenn das Objekt bei Beurkundung bereits fertiggestellt ist. Die Baubeschreibung dient hier dazu, unveränderte Gebäudebestandteile von den Bauarbeiten des Bauträgers und der mit ihnen verbundenen Sachmängelgewährleistung abzugrenzen.